Angemessenheit der Vorsorgeverhältnisse

Gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Angemessenheit der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse gewährleistet sein. Vorsorgepläne müssen so gestaltet sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Artikelreihe Fokus Vorsorge

Das E-Paper «Fokus Vorsorge» wendet sich gezielt an Personen, welche in Unternehmen für die Vorsorgelösung zuständig sind, sei es als Mitglied einer Vorsorgekommission, Personalverantwortlicher oder Patron. Lesen Sie unsere spannenden, aktuellen und unterstützenden Artikel zu Vorsorgethemen. mehr

Bedingungen für die Angemessenheit eines Vorsorgeplans

Damit ein Vorsorgeplan als angemessen gilt, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Leistungsgrenze: Die reglementarischen Leistungen dürfen 70% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung nicht überschreiten.
  • Beitragsgrenze: Die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, dürfen nicht mehr als 25% des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen.
  • Höhere Einkommen: Bei Löhnen, die über CHF 90‘720 liegen (Stand 2025) dürfen die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes oder Einkommens vor der Pensionierung betragen. 

Prüfung und Dokumentation der Angemessenheit

Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Angemessenheit ihrer Vorsorgeverhältnisse regelmässig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dazu müssen sie eine umfassende Analyse der Leistungen und Beiträge durchführen und die Ergebnisse in einem Bericht festhalten. Dieser Bericht muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. 

Weisung der OAK BV (W – 01/2024)

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat Anfangs 2024 eine Weisung zur Angemessenheit der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse veröffentlicht. 

Ihr Kontakt

Ruth Camenzind

Senior Broker 

Anforderungen für Arbeitgeber mit mehreren Vorsorgeverhältnissen

Ein besonderer Fokus der Weisung liegt auf den Anforderungen für Arbeitgeber, die mehrere Vorsorgeverhältnisse eingegangen sind.

Bei Arbeitgebern, welche mehrere Vorsorgeverträge mit verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen haben, können Mitarbeitende gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sein. Es gilt nun für das weitere Vorgehen zwei Fälle zu unterscheiden: 

 

Fall 1

Bei den Vorsorgeverträgen sind keine Lohnbestandteile doppelt versichert.

  • Was bedeutet das? 
    Wenn ein Arbeitgeber sicherstellt, dass gleiche Lohn- oder Einkommensbestandteile nicht doppelt versichert sind, muss er keinen externen Experten beauftragen.
  • Was muss der Arbeitgeber tun? 
    Der Arbeitgeber muss lediglich eine Selbstdeklaration ausfüllen und bestätigen, dass keine doppelten Versicherungen vorliegen. Diese Bestätigung erfolgt mit dem Formular „Selbstdeklaration Arbeitgeber“ und der Übermittlung aller relevanten Vorsorgepläne. 

 

Fall 2

Bei den Vorsorgeverhältnissen gibt es doppelt versicherte Lohnbestandteile.

  • Was bedeutet das? 
    Wenn ein Arbeitgeber gleiche Lohn oder Einkommensbestandteile doppelt versichert, muss er einen Experten für berufliche Vorsorge beauftragen, um die Angemessenheit der gesamten Vorsorgeverhältnisse zu prüfen.
  • Was muss der Arbeitgeber tun? 
    Der Arbeitgeber muss das dazu vorgesehene Formular ausfüllen und einen Experten beauftragen. Dieser Experte prüft dann die Angemessenheit der Vorsorgeverhältnisse. Der Arbeitgeber muss dem Experten alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Wer erhält die Bestätigung? 
    Die Bestätigung muss derjenigen Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden, mit welcher der Arbeitgeber nur einen überobligatorischen Vorsorgevertrag abgeschlossen hat.

Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die rein überobligatorische Vorsorge durchführen, werden automatisch auf die Arbeitgeber zugehen. 

 

Mehrere Vorsorgeverhältnisse: Überblick

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Die Weisung W - 01/2024 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Um den Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern ausreichend Zeit zu geben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, wurden Übergangsbestimmungen festgelegt. Diese gelten bis zum 31. Dezember 2026. Sie ermöglichen den betroffenen Parteien, die notwendigen Anpassungen schrittweise vorzunehmen und sicherzustellen, dass alle neuen Formulare und Prozesse ordnungsgemäß implementiert werden.

Während der Übergangsphase sind die Vorsorgeeinrichtungen angehalten, ihre bestehenden Vorsorgepläne zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um die Einhaltung der neuen Regelungen zu gewährleisten. 

Wie Funk unterstützt

Sofern eine Anpassung erforderlich ist, klären wir zusammen mit der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeiten. Anschliessend gehen wir auf die betroffenen Kunden zu und besprechen das weitere Vorgehen bzw. zeigen die nächsten Schritte auf.

Wichtig ist es zu wissen, dass die Weisung nur eine geringe Anzahl von Vorsorgeverhältnissen betrifft und somit bei den meisten Kunden bzw. Vorsorgelösungen in diesem Zusammenhang nichts vorgenommen werden muss. Bei Fragen steht Ihnen Ihr BVG-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.