«Flugjahr» - Ein Wechsel der Ausgleichskasse kann sich lohnen

Für einen Wechsel der Ausgleichskasse gibt es wenig zwingende Gründe: Einerseits ist die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse gesetzlich geregelt und andererseits sind die Beiträge an die AHV/IV/EO sowie ALV überall gleich hoch. Dennoch besteht im Bereich der 1. Säule unterschätztes Optimierungspotenzial.

Gesetzliche Grundlage

Die Gesetzliche Grundlage, welcher Ausgleichskasse sich ein Arbeitgeber anschliessen muss, bilden das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Verordnung (AHVV) sowie die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung. So rechnen Betriebe, die Mitglied bei einem Gründerverband sind, die Beiträge an die 1. Säule bei der Ausgleichskasse des Gründerverbandes ab. Ist eine Firma keinem Berufsverband mit eigener Kasse angeschlossen, erfolgt die Abrechnung über die zuständige kantonale Ausgleichskasse. Bestehen Mitgliedschaften in mehreren Verbänden mit eigener Kasse, existiert ein Wahlrecht. Von diesem kann ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Verbandseintritts sowie alle fünf Jahre im Rahmen eines ordentlichen “Flugjahres” Gebrauch machen. Die nächste allgemeine Wechselmöglichkeit steht im kommenden Jahr per 1. Januar 2026 an. Zu diesem Zeitpunkt können Unternehmen mit mehreren Mitgliedschaften die Verbandsausgleichskasse neu wählen.

Neues Tätigkeitsfeld als Wechselgrund

Beispielsweise kann eine Veränderung des Tätigkeitsgebiets zu Verbandseintritten oder -austritten führen, was einen Wechsel der Ausgleichskasse ermöglicht. Wichtig zu beachten: Um die Ausgleichskasse zu wechseln, wird wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft in einem Gründerverein vorausgesetzt. Wer ausschliesslich in der Absicht eines Kassenbeitritts einem Gründerverein beitritt, riskiert die Ablehnung bzw. Beschwerde der bisherigen Kasse. Zentral ist die Einhaltung der geltenden Fristen. So muss die bisherige Kasse bis spätestens am 31. August von der Ausgleichskasse über den Wechsel in Kenntnis gesetzt werden. Geschieht dies zu spät, kann sich der Beitritt beziehungsweise der Austritt um ein oder unter Umständen sogar um fünf Jahre verzögern.

Leistungen der Kassen vergleichen

Es gibt einige Anhaltspunkte, welche eine Überprüfung der Leistungen und Konditionen lohnenswert machen. So bieten nicht alle Verbandsausgleichskassen in allen Kantonen eine eigene Familienausgleichskasse (FAK) an, was bei Unternehmen mit verschiedenen Standorten zu einer aufwändigen separaten Abrechnung mit mehreren separaten FAK zur Folge hat. Auch eine Optimierung der Schnittstellen beim elektronischen Meldewesen bei der Lohnerfassung oder An- und Abmeldung von Mitarbeitenden bietet erhebliche administrative Vorteile. Oftmals können Mitglieder von Berufsverbänden neben der allgemeinen Interessenvertretung von zahlreichen Vorteilen wie Beratung in rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen, Vergünstigungen sowie Weiterbildungs- und Networking-Anlässen profitieren.

Ein Vergleich lohnt sich auch finanziell, weil die Ausgleichs- und Familienausgleichskassen über unterschiedliche Verwaltungskostenansätze und Beitragsansätze verfügen. Bei den Verwaltungskosten fallen die Unterschiede in vielen Fällen gering aus. Dennoch empfiehlt sich gerade bei Firmengruppen eine kritische Überprüfung der Verwaltungskosten-Beiträge und situativ Verhandlungen mit dem bestehenden Anbieter. Bei den Beiträgen an die Familienausgleichskasse können aufgrund differierender kantonaler Gesetzgebungen unterschiedliche Familienzulagen-Beitragsansätze zur Anwendung kommen. Insbesondere bei Kantonen ohne vollständigen Lastenausgleich sind dabei spürbare Einsparungen möglich. Politisch könnte es hier in den kommenden Jahren allerdings zu einer Anpassung kommen. So wird aktuell im Parlament die Forderung nach einem vollen Lastenausgleich in allen Kantonen diskutiert.

Funk unterstützt Sie bei der Überprüfung

Überprüfen Sie, in welchen Gründerverbänden mit Zugang zu einer Ausgleichskasse Ihr Betrieb bereits Mitglied ist. Überlegen Sie auch, bei welchen Branchen- oder regionalen Wirtschaftsverbänden eine Mitgliedschaft sinnvoll sein könnte.

Stellen Sie sicher, dass ein Wechsel unter Einhaltung von Vertrags- oder GAV-Bestimmungen möglich ist. Vergleichen Sie die Leistungen und Konditionen der verschiedenen Ausgleichskassen, insbesondere hinsichtlich Verwaltungskosten und Familienausgleichskassen-Beiträge je Kanton. Unternehmensgruppen, deren Betriebe unterschiedlichen Kassen angeschlossen sind, können oft von verbesserten Konditionen bei einheitlicher Platzierung profitieren. Wichtig: Berücksichtigen Sie bei einem Vergleich nicht nur die Brutto-Ansätze, sondern auch mögliche Rabatte und Rückerstattungen am Jahresende. Suchen Sie den Austausch mit den Verantwortlichen der Kasse und stellen Sie in Absprache mit der zuständigen HR- oder Finanzabteilung sicher, dass die Schnittstellen für das digitale Meldewesen reibungslos funktionieren.

Beachten Sie die massgeblichen Fristen. Die Benachrichtigung der bisherigen Kasse für einen Wechsel per 2026 muss vor Ende August 2025 erfolgen. Bei einer separaten Abrechnung der FAK-Beiträge über eine reine Familienausgleichskasse gelten teilweise auch Fristen bis zum 30. Juni.

Für eine persönliche Beratung oder weitere Informationen stehen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.

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Reto Moser

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