Organhaftpflicht: Ein unverzichtbarer Versicherungsschutz
Immer mehr gesetzliche Anforderungen stellen immer höhere Vorschriften an eine sorgfältige Institutionsführung. Die Führungsorgane sind heutzutage stark gefordert in ihrer Verantwortung und Zuständigkeit. Denn mangelnde Kontrolle und eine verfehlte Strategie können grossen Schaden verursachen. In solchen Fällen kann es sein, dass Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- bzw. Stiftungsrates oder Personen mit Führungsfunktionen für den Schaden persönlich haften. An dieser Stelle bietet die Organhaftpflicht den Führungspersonen Schutz.
Verantwortlichkeitsklagen gegen Geschäftsleitungsmitglieder, Verwaltungs- und Stiftungsräte nehmen in der Schweiz Jahr für Jahr zu. Häufig werden solche Klagen aber nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen, sondern hinter verschlossenen Türen diskutiert und enden oft in einem Vergleich. Führungskräfte haften bei Schadenersatzansprüchen persönlich und unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Wohingegen früher solche Klagen nur bei börsenkotierten Unternehmen bekannt waren, treffen diese heutzutage alle Unternehmensgrössen.
Dabei können die auslösenden Ereignisse einer Verantwortlichkeitsklage so unterschiedlich sein, wie die Anspruchsteller selbst. Ein Beispiel dazu: Nach einem sexuellen Übergriff auf eine Bewohnerin in einer Institution beanstanden die Angehörigen, dass ungenügende Prozesse zur Früherkennung oder Frühwarnung installiert sind und deshalb der Übergriff überhaupt möglich wurde. Ob die Sorgfaltspflichtverletzung nun begründet ist oder nicht, muss gerichtlich festgestellt werden. Diese Verfahren sind meist sehr langwierig und belasten oft auch das private Umfeld der beklagten Führungskräfte über einen langen Zeitraum. Darüber hinaus sind diese Verfahren auch sehr kostspielig (Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten).
Eine Organhaftpflichtversicherung verhindert keine Verantwortlichkeitsklage, jedoch sichert sie das Privatvermögen der Führungskräfte ab. Einerseits werden unbegründete zivilrechtliche Schadenersatzansprüche abgewehrt, andererseits aber begründete Ansprüche auch vergütet und Verteidigungskosten übernommen. Zudem lässt die Versicherungsgesellschaft die Wahl von spezialisierten und erfahrenen Anwälten zu. Aber aufgepasst: In Organhaftpflichtversicherungen sind die Details des Versicherungsschutzes von grosser Relevanz. Es ist sicherzustellen, dass ein ausreichend grosser Kreis von Personen mitversichert sind (beispielsweise auch Quasi-Organe oder Stellvertreter) oder keine Ausschlüsse bei Klagen in Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen bestehen.
Zur Pflichtverletzung und zum Verschulden von Führungskräften
Tritt ein Schaden ein, ist dem verantwortlichen Organ eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Dabei kann es sich unter anderem um die Missachtung von Sorgfaltspflichten handeln. Gelingt der Nachweis einer solchen Pflichtverletzung, so wird das Verschulden meist bejaht. Ein Verschulden wird immer dann angenommen, wenn der Verantwortliche nicht so gehandelt hat, wie es objektiv von einem Organ in der konkreten Stellung eigentlich hätte verlangt werden dürfen. Mangelnde Ausbildung oder Zeit sind keine Entschuldigungsgründe. Mit anderen Worten ist hier die Rechtsprechung sehr streng.
Rahmenvertrag für CURAVIVA-Mitglieder
Die Rahmenvertragslösung Organhaftpflicht des Versicherungsdienstes von CURAVIVA Schweiz ist auf die Bedürfnisse der Mitglieder ausgerichtet und bietet einen sehr breiten Deckungsumfang zu einem sehr attraktiven Prämientarif.